Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos
Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos
1 Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.
2 Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen.1 Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
Stand am 1. Mai 2007
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