Art. 88 Gliederung der Armee

Art. 88 Gliederung der Armee

1 Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.


2 Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Stand am 1. Mai 2007

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