Art. 92

Art. 92

1 Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.


2 Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse:


a.Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;b.Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen;c.in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.

3 Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen:


a.in Notwehr und im Notstand;b.als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.

4 Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im Einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe.

Stand am 1. Mai 2007

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