Art. 93

Art. 93

1 Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige (Art. 149).


2 Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übertragen.


3 Die Unterstellung von Teilen der Armee unter andere Departemente als das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 149).

Stand am 1. Mai 2007

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