Art. 115

Art. 115

1 Der Bundesrat regelt die Verwaltung, die Lagerung und den Unterhalt des Korpsmaterials und des übrigen Armeematerials sowie die Vergütung des Bundes an die Kosten der Kantone.


2 Das Korpsmaterial ist so zu lagern, dass es von der Truppe leicht behändigt werden kann. Die Armeeführung bestimmt die Einzelheiten.1



1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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