Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs

Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs

1 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten.


2 Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef.

Stand am 1. Mai 2007

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