Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs
Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs
1 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten.
2 Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef.
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