Art. 124 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

Art. 124 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

1 Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze.


2 Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze. Er regelt Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.

Stand am 1. Mai 2007

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