Art. 126f Einsprache
Art. 126f Einsprache
1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes1 oder des EntG2 Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
1 SR 172.021
2 SR 711
Stand am 1. Mai 2007
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