Art. 132 Lokale; Anschlagstellen
Art. 132 Lokale; Anschlagstellen
Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung:
a.1 die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen vor der Rekrutierung und die Entlassungsinspektion;b.die Wacht- und Arrestlokale;c.die Plätze und Lokale für die Mobilmachung;d.die Besammlungs- und Parkplätze für die Truppe;e.die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen der Militärbehörden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
Stand am 1. Mai 2007
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