Art. 145 Dispensationen

Art. 145 Dispensationen

Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Stand am 1. Mai 2007

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