Art. 149a Massnahmen zur Friedensförderung

Art. 149a1 Massnahmen zur Friedensförderung

Der Bundesrat kann Einrichtungen und Ausrüstung der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen. Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1153; BBl 1998 679).
Stand am 1. Mai 2007

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