Art. 150 Ausführungsbestimmungen

Art. 150 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.


2 Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.


3 Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.


4 Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung abschliessen.1



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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