Art. 151 Übergangsbestimmungen zur Neuordnu

Art. 1511 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Armee

1 Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 20022 dieses Gesetzes die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:


a.die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht;b.die Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht beziehungsweise deren Weiterverwendung nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht;c.die Beförderungsvoraussetzungen;d.die Dauer von Kommandos und Funktionen;e.die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;f.die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.

2 Aus zwingenden Gründen kann der Bundesrat in den Bereichen von Absatz 1 durch Verordnung vom Gesetz abweichen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 AS 2003 3957


Stand am 1. Mai 2007

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