Art. 1 Grundsatz
Art. 11 Grundsatz
1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).
2 Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.
3 Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).
Stand am 5. September 2006
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