Art. 3 Bussenliste
Art. 3 Bussenliste
1 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone die Liste der Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag.
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1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995 (AS 1996 1075; BBl 1993 III 769).
Stand am 5. September 2006
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