Art. 4 Zuständige Polizeiorgane

Art. 4 Zuständige Polizeiorgane

1 Die Kantone und die von ihnen mit der Ausübung der Verkehrspolizei betrauten Gemeinden bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizeiorgane.

2 Die Polizeiorgane sind zur Erhebung von Bussen auf der Strasse nur befugt, wenn sie die Dienstuniform tragen. Die kantonalen Regierungen können für den ruhenden Verkehr sowie für ländliche Verhältnisse auf dieses Erfordernis verzichten.
Stand am 5. September 2006

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