Begriff des Inlandes und des Auslandes
Art. 3 Begriff des Inlandes und des Auslandes
1 Als Inland gelten:
a.
das Gebiet der Schweiz, ohne die Zollfreibezirke (Zollfreilager und Zollfreihäfen);
b.
ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen.
2 Andere Gebiete werden als Ausland bezeichnet.
3 Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in diesen beiden Talschaften nur für
SR 641.20 1 BBl 1996 V 713 2 BBl 1997 II 389
1300 1999-5041
Dienstleistungen sowie für Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes. Die dem Bund auf Grund dieser Bestimmung entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompensieren; Einsparungen, die sich auf Grund des geringeren Erhebungsaufwands ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Tschlin.
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