Abweichungen vom Ort des steuerbaren Umsatzes

Art. 16 Abweichungen vom Ort des steuerbaren Umsatzes

Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der Bundesrat den Ort des steuerbaren Umsatzes abweichend von den Artikeln 13–15 bestimmen.

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