Lieferung von Gegenständen

Art. 6 Lieferung von Gegenständen

1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen.

2 Eine Lieferung liegt ebenfalls vor:

a.
wenn ein Gegenstand, an dem Arbeiten besorgt worden sind, abgeliefert wird, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist;
b.
wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird.

3 Als Gegenstände gelten bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches.

In diesem Gesetz werden Personen geschlechtergerecht bezeichnet, sofern dadurch die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wo Personenbezeichnungen nur in der maskulinen Form stehen, sind, sofern darunter natürliche Personen verstanden werden, stets solche beiderlei Geschlechts gemeint.

4 Hat sich jemand verpflichtet, Arbeiten an einem Gegenstand zu besorgen, und lässt er diese Arbeiten ganz oder teilweise durch Dritte (Unterakkordanten) vornehmen, so liegen zwischen diesen und ihm sowie zwischen ihm und seinem Besteller (Auftraggeber, Bauherr) Lieferungen vor.

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