Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

Art. 34 Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

1 Werden bewegliche Gegenstände dauernd zum Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 1 oder 3 entnommen oder endet die Steuerpflicht, so wird die Steuer berechnet:
a. bei neuen Gegenständen: vom Einkaufspreis dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile;
b. bei in Gebrauch genommenen Gegenständen: vom Zeitwert dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abgeschrieben.

2 Werden unbewegliche Gegenstände dauernd zum Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 1 oder 3 entnommen oder endet die Steuerpflicht, so wird die Steuer von der nach Absatz 1 massgebenden Bemessungsgrundlage (ohne den Wert des Bodens), höchstens jedoch von dem Wert der Aufwendungen für diese Gegenstände berechnet, der seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigte. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.

3 Bei der vorübergehenden Entnahme von Gegenständen oder ihrer Bestandteile zum Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 1 oder 3 wird die Steuer von der Miete berechnet, die einem unabhängigen Dritten dafür in Rechnung gestellt würde.

4 Beim Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2 wird die Steuer vom Preis (ohne den Wert des Bodens) berechnet, wie er im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde.

5 Beim Eigenverbrauch von Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 4 zweiter Satz wird die Steuer vom Wert der noch nicht genutzten Dienstleistungen berechnet.

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