Abrechnungsperiode

Art. 45 Abrechnungsperiode

1 Über die Steuer wird abgerechnet:

a.
in der Regel vierteljährlich;
b.
bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 59) halbjährlich;
c.
beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 24) jährlich.

2 Auf Antrag gestattet die Eidgenössische Steuerverwaltung in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden; sie setzt die Bedingungen dafür fest.

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