Automatisierte Registratur und Dokumentation

Art. 53 Automatisierte Registratur und Dokumentation

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt eine automatisierte Registratur und eine automatisierte Entscheiddokumentation mit den zur Steuererhebung und zum Steuerbezug erforderlichen Angaben (Daten); dazu gehören auch Angaben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Sie kann Daten aus der automatisierten Registratur im Abrufverfahren den in der Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Bezug der Mehrwertsteuer betrauten Personen zugänglich machen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Amtshilfe und die Geheimhaltung.

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb der automatisierten Registratur und der automatisierten Entscheiddokumentation, über den Katalog der zu erfassenden Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Löschung der Daten.

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