Sicherstellung

Art. 70 Sicherstellung

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

a.
deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b.
die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c.
die zahlungspflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist;
d.
die steuerpflichtige Person den Geschäftsbetrieb einer Unternehmung ganz oder teilweise übernimmt, über die der Konkurs eröffnet worden ist.

2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188920. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

19 SR 281.1 20 SR 281.1

3 Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196821 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

4 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. OG22 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

5 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.

6 Die Zustellung des Entscheides über die Forderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Forderung zu laufen.

7 Die Sicherstellung muss durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

1 Der Überschuss der abziehbaren Vorsteuern über die geschuldete Steuer kann (Art. 71)

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