Steuerobjekt

Art. 73 Steuerobjekt

1 Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, auch derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können.

2 Als Gegenstände gelten:

a.
bewegliche Sachen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
b.
Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches.

3 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen, so wird der Wert des Datenträgers einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen mit der Inlandsteuer erfasst (Art. 24).

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