Steuerpflicht

Art. 75 Steuerpflicht

1 Steuerpflichtig sind die Zollzahlungspflichtigen.

2 Die Solidarhaftung nach Artikel 13 ZG24 ist für den gewerbsmässigen Zolldeklaranten (Art. 31 Abs. 3 ZG) aufgehoben, wenn der Importeur:

a.
zum Vorsteuerabzug (Art. 38) berechtigt ist;
b.
für die Steuerbeträge bei der Eidgenössischen Zollverwaltung Sicherheit geleistet hat (Art. 78 Abs. 2);
c.
die Steuer von der Eidgenössischen Zollverwaltung in Rechnung gestellt erhält; und
d.
dem gewerbsmässigen Zolldeklaranten einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann vom Deklaranten den Nachweis für seine Vertretungsbefugnis verlangen.

23 SR 631.0 24 SR 631.0

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