Steuerbemessungsgrundlage

Art. 76 Steuerbemessungsgrundlage
1 Die Steuer wird erhoben:
a. auf dem Entgelt, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungsoder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird;
b. auf dem Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten;
c. auf dem Entgelt für Arbeiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, die unter Verwendung von eingeführten Gegenständen für fremde Rechnung besorgt und von einer nicht steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 21 und 26 ausgeführt werden;
d. auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Bildhauern an ihren Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a), so-fern die Kunstwerke von den Künstlern persönlich bearbeitet und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a), die mit Freipass zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt wurden;
f. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a), sofern diese nachweislich aus dem freien inländischen Verkehr zur Instandsetzung oder zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrages vorübergehend ausgeführt worden sind und an den Absender in der Schweiz zurückgesandt werden;
g. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die mit Freipass zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist. Wird für den vorübergehenden Gebrauch keine oder eine ermässigte Entschädigung gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einem unabhängigen Dritten berechnet würde.

2 Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 33 massgebend. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 44 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

3 In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:

a.
die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie auf Grund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b.
die Nebenkosten, wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen. Unter erstem Bestimmungsort ist der Ort zu verstehen, an den der Gegenstand im Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, zu befördern ist. Ist

dieser unbekannt, so gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die Umladung im Inland erfolgt.

4 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration oder fehlen Wertangaben, so kann die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.

5 Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogene Preis-oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Steuerzahlungspflicht notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.

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