Verjährung von Rückvergütungsansprüchen

Art. 80 Verjährung von Rückvergütungsansprüchen

1 Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

2 Nicht erstattet werden zu viel erhobene Steuern, wenn die steuerpflichtige Person nach den Artikeln 21 und 26 die bei der Einfuhr entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 38 abziehen kann.

3 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die Verjährung ruht, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.

5 Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

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