Verjährung von Rückvergütungsansprüchen
Art. 80 Verjährung von Rückvergütungsansprüchen
1 Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
2 Nicht erstattet werden zu viel erhobene Steuern, wenn die steuerpflichtige Person nach den Artikeln 21 und 26 die bei der Einfuhr entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 38 abziehen kann.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die Verjährung ruht, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.
5 Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.