Rückerstattung wegen Wiederausfuhr

Art. 81 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr

1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 38 fehlen und:
a. der Gegenstand ohne vorherige Übergabe an einen Dritten im Rahmen eines
Lieferungsgeschäfts im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unver
ändert wieder ausgeführt wird; oder
b. der Gegenstand im Inland in Gebrauch genommen wurde, aber wegen Rück
gängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt wird. In diesem Falle wird
die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Ent
gelt für die Benützung des Gegenstandes oder auf der durch den Gebrauch
eingetretenen Wertverminderung sowie auf dem nicht zurückerstatteten
Einfuhrzoll entspricht.

2 Eine Rückerstattung wird nur gewährt, wenn:

a.
die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und
b.
die Identität des ausgeführten mit dem seinerzeit eingeführten Gegenstand nachgewiesen ist.

3 Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Ausland abhängig gemacht werden.

4 Die Gesuche um Rückerstattung sind bei der Ausfuhrabfertigung zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsgesuche können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit der Ausfuhrabfertigung schriftlich an die Zollkreisdirektion gerichtet werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist.

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