Verlagerung der Steuerentrichtung

Art. 83 Verlagerung der Steuerentrichtung

1 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Personen können die Einfuhrsteuer im Verlagerungsverfahren deklarieren, sofern sie regelmässig Gegenstände importieren und exportieren und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.

2 Soweit die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet werden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.

1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann ganz oder teilweise erlassen werden, siehe Art. 84

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