Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Art. 87 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des VStrR27 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
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