Zusammentreffen von Strafbestimmungen
Art. 89 Zusammentreffen von Strafbestimmungen
1 Die Bestrafung nach Artikel 14 VStrR30 schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach Artikel 85 des vorliegenden Gesetzes aus.
2 Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer auf der Einfuhr als auch einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
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