Änderung bisherigen Rechts
Art. 92 Änderung bisherigen Rechts
Das Zollgesetz vom 1. Oktober 192532 wird wie folgt geändert:
Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5
1 Beschwerdeinstanzen sind:
c. die Zollrekurskommission für erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion über:
5. den Zollnachlass (Art. 127) und den Erlass der Einfuhrsteuer (Art. 84 MWSTG);
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