Anwendung des bisherigen Rechts

Art. 93 Anwendung des bisherigen Rechts

1 Die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 94, weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar.

2 Das Gleiche gilt auch, wenn das Entgelt für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführte Lieferung oder Dienstleistung erst nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt wird. Die Steuerschuld entsteht jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und wird 60 Tage nach diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Spätere Minderungen und Rückerstattungen des Entgelts ab Inkrafttreten sind im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

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