Kurze unbedingte Freiheitsstrafe

Art. 41

Kurze unbedingte Freiheitsstrafe


1 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.


2 Es hat diese Strafform näher zu begründen.


3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 39).

Stand am 19. Dezember 2006

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