Wiedergutmachung

Art. 53

Wiedergutmachung


Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:


a.die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; undb.das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.Stand am 19. Dezember 2006

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