Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation

Art. 72

Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation


Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Stand am 19. Dezember 2006

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