Fälschung amtlicher Zeichen

Art. 246

Fälschung amtlicher Zeichen


Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,


wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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