Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
Art. 2591
Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Stand am 19. Dezember 2006
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