Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen

Art. 277

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen


1.  Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt,


wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht,


wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Stand am 19. Dezember 2006

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