Irreführung der Rechtspflege

Art. 304

Irreführung der Rechtspflege


1.  Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,


wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2.  In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Stand am 19. Dezember 2006

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