Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten
Art. 3091
Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten
Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf:
a.das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;b.das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).
Stand am 19. Dezember 2006
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