Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher

Art. 325

Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher


Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,


wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt,


wird mit Busse bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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