Busse
Art. 106
Busse
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
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