Begehen durch Unterlassen

Art. 11

Begehen durch Unterlassen


1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.


2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:


a.des Gesetzes;b.eines Vertrages;c.einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oderd.der Schaffung einer Gefahr.

3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.


4 Das Gericht kann die Strafe mildern.

Stand am 19. Dezember 2006

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