3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.
Art. 14
3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.
Gesetzlich erlaubte Handlung
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
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