3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.

Art. 14

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.


Gesetzlich erlaubte Handlung


Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Stand am 19. Dezember 2006

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