4. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 91

4. Gemeinsame Bestimmungen.


Disziplinarrecht


1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.


2 Disziplinarsanktionen sind:


a.der Verweis;b.der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;c.1die Busse; sowied.2der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
2 Ursprünglich Bst. c.


Stand am 19. Dezember 2006

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