Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
Art. 175
Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.
2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.
Stand am 19. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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