Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten

Art. 175

Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten


1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.


2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.

Stand am 19. Dezember 2006

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