2.1 Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Priv

Art. 179

2.1 Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.


Verletzung des Schriftgeheimnisses


Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen,


wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt,


wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).


Stand am 19. Dezember 2006

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