1. Amtshilfe im Bereich der Polizei.

Art. 349

1. Amtshilfe im Bereich der Polizei.


a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL)


1 Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:


a.Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Massnahmenvollzugs;b.Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentzug;c.Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;d.Kontrolle von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;e.Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führerausweise;f.Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz;g.Fahndung nach abhanden gekommenen Fahrzeugen und Gegenständen;h.2 Meldung von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit verfügt wurde.

2 Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten:


a.das Bundesamt für Polizei;b.die Bundesanwaltschaft;c.die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen;d.das Bundesamt für Migration4;e....5f.die Oberzolldirektion;g.die Militärjustizbehörden;h.die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.

3 Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 folgenden Behörden bekannt gegeben werden:


a.den Behörden nach Absatz 2;b.den Grenzstellen;c.dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;d.den schweizerischen Vertretungen im Ausland;e.den Interpolstellen;f.den Strassenverkehrsämtern;g.den kantonalen Fremdenpolizeibehörden;h.weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden.

4 Der Bundesrat:


a.regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;b.bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;c.regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

1 SR 142.20
2 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 24. März 2006 (Gewaltpropaganda/Gewalt bei Sportveranstaltungen), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).
3 SR 120
4 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( HYPERLINK "http://www.bk.admin.ch/ch/d/as/2004/4655.pdf" ).
5 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( HYPERLINK "http://www.bk.admin.ch/ch/d/as/2004/4655.pdf" ).


Stand am 19. Dezember 2006

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