Bearbeitung der Daten und Einsicht

Art. 367

Bearbeitung der Daten und Einsicht


1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2):


a.das Bundesamt für Justiz;b.die Strafjustizbehörden;c.die Militärjustizbehörden;d.die Strafvollzugsbehörden;e.die Koordinationsstellen der Kantone.

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:


a.die Behörden nach Absatz 1;b.die Bundesanwaltschaft;c.das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;d.der Führungsstab der Armee1;e.2  das Bundesamt für Migration;f....3g.die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;h.die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;i.die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;j.5 die Vollzugsstelle für den Zivildienst.

3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten6 bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.


4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e bearbeitet werden.


5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.


6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:


a.die Verantwortung für die Datenbearbeitung;b.die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;c.die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;d.die Aufgaben der Koordinationsstellen;e.das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen;f.die Datensicherheit;g.die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;h.die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( HYPERLINK "http://www.bk.admin.ch/ch/d/as/2004/4655.pdf" ).
3 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( HYPERLINK "http://www.bk.admin.ch/ch/d/as/2004/4655.pdf" ).
4 SR 120
5 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.


Stand am 19. Dezember 2006

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